Zum 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Es ist die größte Reform des deutschen Vergaberechts seit Jahren und ändert in einem Zug 19 Gesetze und Verordnungen mit rund 110 Paragrafen. Für jedes Bauunternehmen, Planungs- und Ingenieurbüro, das öffentliche Aufträge bearbeitet, verschieben sich damit die Spielregeln: Direktvergaben werden mehr als verdreifacht, der Eignungsnachweis wird auf eine Eigenerklärung verschlankt, und der Rechtsschutz unterlegener Bieter wird spürbar beschnitten.
Die meisten Betriebe haben die Tragweite noch nicht auf dem Schirm. Wer die neuen Wertgrenzen und Verfahren früh kennt, gewinnt einen messbaren Vorsprung: weniger Bürokratie pro Angebot, schnellere Zuschläge und neue Chancen im Auftragsvolumen bis 50.000 Euro. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Änderungen 2026 praxisnah und mit den konkreten Zahlen.
Das ändert sich zum 1. Juli 2026 auf einen Blick #
Das Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt drei Ziele: einfacher, schneller, digitaler. Die wichtigsten Punkte für Bieter:
- Direktvergabe bis 50.000 Euro (netto) statt bisher 15.000 Euro beim Bund – mehr als eine Verdreifachung des direkt vergebbaren Auftragswerts.
- Eignungsnachweis per Eigenerklärung: Im ersten Schritt genügt eine formlose Selbstauskunft. Vollständige Nachweise verlangt die Vergabestelle nur noch vom aussichtsreichsten Bieter, kurz vor dem Zuschlag.
- Höhere Bagatellgrenzen: Auch die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und zur Meldung an die Vergabestatistik greift erst ab 50.000 Euro.
- Schnellerer Rechtsschutz, weniger Bieterschutz: Die sofortige Beschwerde hat nach dem neuen § 173 GWB keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Vergabestelle kann den Zuschlag direkt nach Entscheidung der Vergabekammer erteilen.
- Digitale Nachprüfung: Schriftverkehr per einfacher E-Mail, virtuelle Verhandlungen, digitale Akteneinsicht.
- Mehr Rücksicht auf KMU und junge Unternehmen bei Eignungs- und Referenzanforderungen.
Wichtig: Diese Regeln betreffen vor allem die Unterschwellenvergabe – also Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Genau dort spielt sich der Großteil der kommunalen Bauaufträge ab.
Direktvergabe bis 50.000 Euro: mehr als verdreifacht #
Die auffälligste Änderung ist die neue Wertgrenze für Direktaufträge. Bisher durfte der Bund Leistungen ohne förmliches Verfahren nur bis 15.000 Euro netto direkt vergeben. Künftig liegt diese Grenze bei 50.000 Euro netto.
Für Bauunternehmen heißt das: Aufträge in diesem Volumen – kleinere Sanierungen, Instandhaltungen, Einzelgewerke – können ohne Ausschreibung, ohne Teilnahmewettbewerb und ohne umfangreiche Nachweise direkt beauftragt werden. Das entlastet nicht nur die Vergabestellen, sondern eröffnet auch Betrieben, die schnell und zuverlässig liefern, einen direkten Draht zum Auftraggeber.
Parallel wurden bereits zum 1. Januar 2026 die baurechtsspezifischen Wertgrenzen der VOB/A (§ 3a) angehoben und vereinheitlicht:
- Direktauftrag: bis 50.000 Euro (netto)
- Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro (netto)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 Euro (netto) für Bauleistungen
Damit ziehen das allgemeine Vergaberecht und die VOB/A an einem Strang. Wer die Schwellen kennt, kann sein Angebotsmanagement gezielt auf die Verfahren ausrichten, in denen der Aufwand am geringsten und die Zuschlagschance am höchsten ist.
Eignungsnachweis per Eigenerklärung: weniger Papierkrieg pro Angebot #
Der zweite große Hebel ist die Eignungsprüfung. Bislang mussten Bieter mit jedem Angebot ein dickes Paket an Nachweisen einreichen: Referenzen, Umsatzzahlen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Präqualifikationen. Ein erheblicher Teil dieser Arbeit war umsonst – denn nur ein Bieter erhält den Zuschlag.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz dreht die Reihenfolge um:
- Im ersten Schritt genügt eine Eigenerklärung – eine formlose Selbstauskunft, dass die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Vollständige Unterlagen verlangt die Vergabestelle erst vom aussichtsreichsten Bieter, kurz vor der Zuschlagsentscheidung.
Für den Mittelstand ist das eine spürbare Entlastung: Der Nachweisaufwand fällt nur noch einmal an – beim tatsächlichen Zuschlag, nicht bei jeder Bewerbung. Bieter sollen ihre Eignung künftig „möglichst bürokratiearm, digital und mittelstandsfreundlich“ nachweisen können, etwa über geprüfte Präqualifikationssysteme oder Eigenerklärungen.
Besonders relevant für junge Betriebe: Wer jünger als acht Jahre ist, darf alternative Nachweise für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einreichen. Außerdem müssen Auftraggeber prüfen, ob Referenz- und Umsatzanforderungen überhaupt verhältnismäßig sind – ein Hebel gegen überzogene Eignungskriterien, die kleine Unternehmen bisher faktisch ausgeschlossen haben.
Neue Wertgrenzen und EU-Schwellenwerte 2026 #
Um das richtige Verfahren zu wählen, müssen Bieter zwei Ebenen auseinanderhalten: Unterschwelle (nationales Recht, VOB/A 1. Abschnitt, UVgO) und Oberschwelle (EU-Vergaberecht). Die Grenze dazwischen ziehen die EU-Schwellenwerte, die zum 1. Januar 2026 neu festgesetzt wurden und bis 31. Dezember 2027 gelten:
- Bauleistungen und Konzessionen: 5.404.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungen (obere und oberste Bundesbehörden): 140.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungen (alle übrigen öffentlichen Auftraggeber): 216.000 Euro
Liegt der geschätzte Auftragswert einer Bauleistung unter 5.404.000 Euro, gilt nationales Vergaberecht – und damit die deutlich flexibleren, 2026 angehobenen Wertgrenzen der VOB/A. Erst oberhalb dieser Schwelle greift das volle EU-Verfahren mit europaweiter Bekanntmachung. Für den allergrößten Teil kommunaler und mittelständischer Bauaufträge bedeutet das: Sie bleiben im nationalen, jetzt entschlackten Verfahren.
Schnellerer Rechtsschutz – aber weniger Schutz für Bieter #
Beschleunigung hat eine Kehrseite. Die wohl umstrittenste Änderung betrifft den Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren. Nach dem neuen § 173 GWB hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Im Klartext: Hat die Vergabekammer entschieden, kann die Vergabestelle den Zuschlag direkt erteilen – auch wenn ein unterlegener Bieter Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegt. Das OLG kann das Zuschlagsverbot nicht mehr verlängern. Wer im Nachprüfungsverfahren unterliegt, kann den Zuschlag an einen Mitbewerber durch eine Beschwerde also faktisch nicht mehr verhindern.
In der Fachwelt wird dieser Eingriff in den Primärrechtsschutz kritisch gesehen: Das Beschleunigungspotenzial sei gering, weil ohnehin nur ein Bruchteil der Verfahren überhaupt den Rechtsschutz durchläuft – der Verlust an Bieterschutz aber real. Für Bieter folgt daraus eine klare Konsequenz: Fehler müssen früher gefunden werden. Wer eine Rüge erheben will, muss Vergabeunterlagen und Wertungsfehler erkennen, bevor der Zuschlag fällt – nicht erst, wenn er gefallen ist.
Losvergabe vs. Gesamtvergabe: das stille Risiko für den Mittelstand #
Rund 80 Prozent aller Bauunternehmen in Deutschland haben weniger als 20 Mitarbeiter, 96 Prozent weniger als 50. Für sie ist der Vorrang der losweisen Vergabe der entscheidende Zugang zu öffentlichen Aufträgen: Große Projekte werden in Fach- und Teillose zerlegt, auf die sich auch kleinere Betriebe bewerben können.
Formal bleibt dieser Losgrundsatz erhalten. In der Praxis wird die Gesamtvergabe aber leichter: Künftig darf auch aus zeitlichen Gründen von der Losvergabe abgesehen werden, etwa bei dringlichen Infrastrukturprojekten. Kritiker – darunter Bauverbände, Handwerk und die Bundesarchitektenkammer – warnen, dass unter Zeitdruck Großaufträge an Großfirmen gehen und der Mittelstand zum Subunternehmer degradiert wird.
Als Gegengewicht sieht das Gesetz vor: Wird eine Gesamtvergabe zulässig durchgeführt, kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Für KMU heißt das: doppelt aufpassen – als Hauptbieter bei der Losstruktur und als möglicher Nachunternehmer bei Gesamtvergaben.
Digitalisierung: E-Mail, virtuelle Verhandlungen, eForms #
Das Gesetz treibt die Digitalisierung der Verfahren voran. Nachprüfungsverfahren werden vornehmlich in Textform geführt: Schriftverkehr kann per einfacher E-Mail erfolgen, Akteneinsicht und -übermittlung laufen digital, und Verhandlungen der Vergabekammern können virtuell stattfinden. Zusammen mit den europäischen eForms für Bekanntmachungen entsteht ein durchgängig digitaler Vergabeprozess.
Für Betriebe verschiebt sich damit der Engpass: Nicht mehr das Zusammenstellen von Papiernachweisen kostet Zeit, sondern das schnelle Finden relevanter Ausschreibungen und das korrekte, fristgerechte Reagieren im digitalen Verfahren. Genau hier setzt KI-gestützte Vergabearbeit an: Ein Agent wie Clara überwacht über 300 deutsche Vergabeportale, erkennt die geforderten Eignungsnachweise automatisch und meldet passende Verfahren, bevor die Frist drückt.
Was Bauunternehmen jetzt tun sollten #
Eine kurze Checkliste, um vom 1. Juli 2026 an vorbereitet zu sein:
- Eigenerklärung vorbereiten: Eine standardisierte, jederzeit aktuelle Eignungs-Eigenerklärung griffbereit halten, damit Angebote in Minuten statt Stunden entstehen.
- Nachweis-Ordner zentralisieren: Referenzen, Umsatzzahlen, Bescheinigungen und Präqualifikationen an einem Ort pflegen – sie werden nur noch beim Zuschlag gebraucht, dann aber sofort.
- Wertgrenzen-Logik verinnerlichen: Direktauftrag bis 50.000 €, freihändig bis 100.000 €, beschränkt bis 150.000 € (Bau) – und EU-Schwelle bei 5.404.000 € für Bauleistungen.
- Direktvergabe-Volumen erschließen: Aktiv Kontakt zu kommunalen Auftraggebern suchen; im Bereich bis 50.000 € entscheidet Verlässlichkeit, nicht das förmliche Verfahren.
- Früher prüfen: Vergabeunterlagen und Wertung sofort nach Veröffentlichung prüfen – mit dem neuen § 173 GWB bleibt nach dem Zuschlag kaum noch Korrekturspielraum.
- Digital aufstellen: Auf eForms, E-Mail-Schriftverkehr und virtuelle Termine vorbereitet sein.
Häufige Fragen zum Vergabebeschleunigungsgesetz #
Wann tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft? #
Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat ihm am 8. Mai 2026 zugestimmt. Es ändert in einem Zug rund 19 Gesetze und Verordnungen mit etwa 110 Paragrafen und zielt darauf ab, die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler zu machen.
Wie hoch ist die neue Wertgrenze für Direktvergaben? #
Die Wertgrenze für Direktaufträge steigt auf 50.000 Euro netto. Beim Bund lag sie zuvor bei 15.000 Euro netto, was mehr als einer Verdreifachung entspricht. Bis zu diesem Auftragswert können Leistungen ohne förmliches Verfahren und ohne Teilnahmewettbewerb direkt beauftragt werden.
Was ändert sich beim Eignungsnachweis? #
Im ersten Schritt genügt künftig regelmäßig eine Eigenerklärung – eine formlose Selbstauskunft, dass die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind. Vollständige Nachweise verlangt die Vergabestelle nur noch vom aussichtsreichsten Bieter, kurz vor der Zuschlagsentscheidung. Das reduziert den Aufwand pro Angebot erheblich.
Welche EU-Schwellenwerte gelten 2026 für Bauleistungen? #
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für Bauleistungen und Konzessionen bei 5.404.000 Euro. Für Liefer- und Dienstleistungen gelten 140.000 Euro (obere und oberste Bundesbehörden) bzw. 216.000 Euro (übrige Auftraggeber). Diese Werte gelten bis zum 31. Dezember 2027. Unterhalb der Schwelle gilt nationales Vergaberecht mit den angehobenen VOB/A-Wertgrenzen.
Was bedeutet § 173 GWB für unterlegene Bieter? #
Nach dem neuen § 173 GWB hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die Vergabestelle kann den Zuschlag direkt nach der Kammerentscheidung erteilen, und das Oberlandesgericht kann das Zuschlagsverbot nicht mehr verlängern. Unterlegene Bieter können den Zuschlag an einen Mitbewerber durch eine Beschwerde daher praktisch nicht mehr verhindern – Fehler müssen vor dem Zuschlag erkannt werden.
Bleibt die losweise Vergabe für den Mittelstand erhalten? #
Der Grundsatz der Losvergabe bleibt formal bestehen. In der Praxis wird die Gesamtvergabe jedoch leichter, weil künftig auch aus zeitlichen Gründen von der Losvergabe abgesehen werden darf. Bei zulässiger Gesamtvergabe kann der Auftragnehmer verpflichtet werden, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze #
- Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ändert rund 19 Gesetze mit etwa 110 Paragrafen.
- Direktvergaben sind künftig bis 50.000 Euro möglich – mehr als verdreifacht. Die VOB/A-Wertgrenzen für Bau wurden zum 1.1.2026 auf 50.000 / 100.000 / 150.000 Euro angehoben.
- Der Eignungsnachweis läuft zunächst über eine Eigenerklärung; volle Unterlagen nur noch beim Zuschlag.
- Der Rechtsschutz wird beschleunigt, aber beschnitten: Die sofortige Beschwerde hat nach § 173 GWB keine aufschiebende Wirkung mehr.
- KMU und junge Unternehmen werden bei Eignungs- und Referenzanforderungen stärker berücksichtigt; die Losvergabe bleibt formal, wird aber durch erleichterte Gesamtvergaben unter Druck gesetzt.
- Wer Eigenerklärung, Nachweis-Ordner und digitale Prozesse vorbereitet und Ausschreibungen früh prüft, profitiert am stärksten von der Reform.
Rechtsstand: Juni 2026. Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der Gesetzestext sowie die einschlägigen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.