Kurz gesagt: Das Formblatt 124 ist die Eigenerklärung zur Eignung aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes (VHB). Nicht präqualifizierte Unternehmen weisen damit bei öffentlichen Bauvergaben ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach: Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, vergleichbare Referenzen, Beschäftigtenzahlen und eine Reihe von Erklärungen zu Steuern, Sozialabgaben und Registereinträgen. Fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben gehören zu den häufigsten vermeidbaren Ausschlussgründen im Bieterwettbewerb.

Wer sich als Bauunternehmen um öffentliche Aufträge bewirbt, begegnet dem Formblatt 124 fast zwangsläufig. Es ist der Standardweg, auf dem Vergabestellen des Bundes und vieler Länder die Eignung eines Bieters abfragen, wenn dieser nicht präqualifiziert ist. Das Formblatt sieht unscheinbar aus, entscheidet aber regelmäßig darüber, ob ein Angebot überhaupt gewertet wird.

Was ist das Formblatt 124?

Das Formblatt 124 („Eigenerklärung zur Eignung“) ist Teil des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund). Vergabestellen legen es den Vergabeunterlagen bei, wenn Bieter ihre Eignung nicht über eine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis nachweisen. Der Bieter erklärt darin selbst, dass er die geforderten Eignungskriterien erfüllt, und belegt das zunächst ohne Bescheinigungen Dritter.

Wichtig ist der Charakter der Eigenerklärung: Sie ersetzt im ersten Schritt die Nachweise, nicht die Wahrheitspflicht. Die Vergabestelle darf die erklärten Angaben jederzeit überprüfen und Bescheinigungen nachfordern. Wer wissentlich falsche Angaben macht, riskiert den Ausschluss vom Verfahren und im Wiederholungsfall auch von künftigen Verfahren.

Rechtsgrundlage: § 6a VOB/A

Grundlage der abgefragten Angaben ist § 6a VOB/A (bzw. § 6a EU VOB/A oberhalb der EU-Schwellenwerte). Die Norm konkretisiert die drei klassischen Eignungskategorien:

Das Formblatt 124 übersetzt diese Kategorien in konkrete Felder. Die Vergabestelle darf dabei nur Angaben fordern, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und zu ihm verhältnismäßig sind.

Präqualifikation oder Eigenerklärung?

Präqualifizierte Unternehmen müssen das Formblatt 124 in aller Regel nicht ausfüllen: Sie geben stattdessen ihre Nummer im Präqualifikationsverzeichnis für den Baubereich an. Die dort hinterlegten, regelmäßig geprüften Nachweise treten an die Stelle der Eigenerklärung.

KriteriumPräqualifikation (PQ)Eigenerklärung (Formblatt 124)
Aufwand pro VergabePQ-Nummer angebenFormblatt vollständig ausfüllen
Laufender Aufwandjährliche Prüfung und Gebührkeiner
Fehlerrisiko pro Angebotgeringbei jedem Angebot neu
Geeignet fürUnternehmen mit vielen öffentlichen Angebotengelegentliche Bieter

Wer regelmäßig auf öffentliche Bauausschreibungen bietet, fährt mit der Präqualifikation meist besser. Für alle anderen bleibt das sorgfältig ausgefüllte Formblatt 124 der Standard.

Die Angaben im Einzelnen

Die Struktur des Formblatts folgt den Eignungskategorien. Im Kern sind folgende Angaben zu machen:

1. Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre

Anzugeben ist der Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Genau hier liegt der häufigste Fehler: Es zählt nicht der Gesamtumsatz, sondern der Umsatz mit vergleichbaren Leistungen. Ein Tiefbauunternehmen, das auch Hochbau macht, muss für eine Kanalbau-Ausschreibung den einschlägigen Anteil beziffern.

2. Vergleichbare Referenzleistungen

Gefordert sind ausgeführte Leistungen der letzten Jahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, üblicherweise mit Auftraggeber, Ansprechpartner, Ausführungszeitraum und Auftragswert. „Vergleichbar“ heißt: nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad ähnlich. Drei kleine Referenzen ersetzen keine geforderte Großprojekt-Referenz, und eine Referenz als Nachunternehmer sollte als solche gekennzeichnet sein.

3. Beschäftigtenzahlen

Anzugeben ist die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, meist gegliedert nach Lohngruppen bzw. gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten. Die Zahlen sollten zu den Umsätzen und Referenzen passen: Zwölf gewerbliche Mitarbeiter und eine 8-Millionen-Referenz als Alleinunternehmer werfen bei jeder Vergabestelle Fragen auf.

4. Erklärungen zur Zuverlässigkeit

Der Erklärungsteil umfasst insbesondere:

Diese Erklärungen sind anzukreuzen bzw. zu bestätigen und mit der Unterschrift abzudecken. Ein vergessenes Kreuz gilt schnell als fehlende Erklärung.

Bescheinigungen auf Anforderung

Die Eigenerklärung verschiebt den Nachweisaufwand nur. Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle, typischerweise wenn das Angebot in die engere Wahl kommt, sind die erklärten Angaben durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu belegen, etwa:

Kluge Bieter halten diese Unterlagen aktuell in einem zentralen Ablageort vor, statt sie im Zuschlagsfall unter Zeitdruck zusammenzusuchen. Viele Bescheinigungen haben begrenzte Gültigkeitszeiträume und müssen regelmäßig erneuert werden.

Typische Fehler

FehlerFolge
Veraltete Formblatt-Version aus einem früheren Verfahren verwendetErklärungsumfang passt nicht zur Anforderung; im ungünstigsten Fall fehlen geforderte Erklärungen
Gesamtumsatz statt Umsatz mit vergleichbaren Leistungen angegebenAngabe ist unbrauchbar; Rückfrage oder negative Eignungsprognose
Referenzen ohne erkennbare VergleichbarkeitFachkunde gilt als nicht belegt
Widersprüche zwischen Formblatt, Angebot und NachunternehmerverzeichnisAufklärungsbedarf, Zweifel an der Sorgfalt, im Extremfall Ausschluss
Nachunternehmerleistungen nicht angegeben, obwohl deren Eignung mitzuerklären wäreEignungslücke für die betroffenen Leistungsteile
Nachforderungsfrist verpasstzwingender Ausschluss des Angebots

Nachforderung nach § 16a VOB/A

Fehlt die Eigenerklärung im Angebot oder ist sie unvollständig, ist das nicht automatisch das Ende: Nach § 16a VOB/A (bzw. § 16a EU VOB/A) muss die Vergabestelle fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Der Bieter hat die nachgeforderten Unterlagen dann innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.

Zwei Dinge sollte man dabei nicht verwechseln: Nachgefordert werden fehlende Erklärungen. Inhaltlich falsche Angaben lassen sich über die Nachforderung nicht in bessere verwandeln, und wer die Sechs-Tage-Frist reißt, wird zwingend ausgeschlossen. Die Nachforderung ist ein Sicherheitsnetz, kein Ersatz für ein sorgfältig ausgefülltes Formblatt.

Formblatt 124 mit KI ausfüllen

Inhaltlich ist das Formblatt 124 bei jedem Angebot fast identisch: dieselben Umsätze, dieselben Referenzen, dieselben Erklärungen, nur eben je Verfahren neu abgeschrieben. Genau diese Wiederholarbeit lässt sich automatisieren. Clara, der Ausschreibungs-Agent von BAU AI, füllt Bewerberbogen und Eignungserklärungen aus dem zentral gepflegten Firmenprofil im BAU AI Brain aus: Umsätze, Referenzprojekte, Beschäftigtenzahlen und Registerangaben werden einmal hinterlegt und je Formblatt an die richtige Stelle übertragen, mit Quellenangabe je Feld und finaler Freigabe durch Sie.

Die Formblatt-Ausfüllung befindet sich aktuell in der Beta und unterstützt gängige Bewerberbögen und Präqualifikationsformulare deutscher Vergabestellen.

Häufige Fragen

Was ist das Formblatt 124?

Die Eigenerklärung zur Eignung aus dem VHB Bund. Nicht präqualifizierte Bieter erklären damit Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegenüber der Vergabestelle.

Wer muss es ausfüllen?

Jeder Bieter ohne Präqualifikation. Wer im PQ-Verzeichnis eingetragen ist, gibt stattdessen seine PQ-Nummer an.

Was passiert bei fehlenden Angaben?

Fehlende Erklärungen werden nach § 16a VOB/A nachgefordert und sind innerhalb von sechs Kalendertagen vorzulegen; danach folgt der zwingende Ausschluss.

Ersetzt die Eigenerklärung die Nachweise dauerhaft?

Nein. Auf gesonderte Anforderung sind Bescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaft und Register nachzureichen.

Das Wichtigste in Kürze


Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Formblätter und Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in allgemeiner Form und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die Vergabeunterlagen des konkreten Verfahrens. Letzte Aktualisierung: 2. September 2026.