Kurz gesagt: Das Formblatt 124 ist die Eigenerklärung zur Eignung aus dem Vergabe- und Vertragshandbuch des Bundes (VHB). Nicht präqualifizierte Unternehmen weisen damit bei öffentlichen Bauvergaben ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach: Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, vergleichbare Referenzen, Beschäftigtenzahlen und eine Reihe von Erklärungen zu Steuern, Sozialabgaben und Registereinträgen. Fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben gehören zu den häufigsten vermeidbaren Ausschlussgründen im Bieterwettbewerb.
Wer sich als Bauunternehmen um öffentliche Aufträge bewirbt, begegnet dem Formblatt 124 fast zwangsläufig. Es ist der Standardweg, auf dem Vergabestellen des Bundes und vieler Länder die Eignung eines Bieters abfragen, wenn dieser nicht präqualifiziert ist. Das Formblatt sieht unscheinbar aus, entscheidet aber regelmäßig darüber, ob ein Angebot überhaupt gewertet wird.
Was ist das Formblatt 124? #
Das Formblatt 124 („Eigenerklärung zur Eignung“) ist Teil des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB Bund). Vergabestellen legen es den Vergabeunterlagen bei, wenn Bieter ihre Eignung nicht über eine Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis nachweisen. Der Bieter erklärt darin selbst, dass er die geforderten Eignungskriterien erfüllt, und belegt das zunächst ohne Bescheinigungen Dritter.
Wichtig ist der Charakter der Eigenerklärung: Sie ersetzt im ersten Schritt die Nachweise, nicht die Wahrheitspflicht. Die Vergabestelle darf die erklärten Angaben jederzeit überprüfen und Bescheinigungen nachfordern. Wer wissentlich falsche Angaben macht, riskiert den Ausschluss vom Verfahren und im Wiederholungsfall auch von künftigen Verfahren.
Rechtsgrundlage: § 6a VOB/A #
Grundlage der abgefragten Angaben ist § 6a VOB/A (bzw. § 6a EU VOB/A oberhalb der EU-Schwellenwerte). Die Norm konkretisiert die drei klassischen Eignungskategorien:
- Fachkunde: Referenzen über früher ausgeführte, mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Bauleistungen.
- Leistungsfähigkeit: Umsätze und personelle Ausstattung, also die wirtschaftliche und technische Kapazität, den Auftrag tatsächlich stemmen zu können.
- Zuverlässigkeit: Erklärungen zu Insolvenz, schweren Verfehlungen, Steuern und Sozialabgaben sowie zur Eintragung in Berufs- oder Handelsregister.
Das Formblatt 124 übersetzt diese Kategorien in konkrete Felder. Die Vergabestelle darf dabei nur Angaben fordern, die durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und zu ihm verhältnismäßig sind.
Präqualifikation oder Eigenerklärung? #
Präqualifizierte Unternehmen müssen das Formblatt 124 in aller Regel nicht ausfüllen: Sie geben stattdessen ihre Nummer im Präqualifikationsverzeichnis für den Baubereich an. Die dort hinterlegten, regelmäßig geprüften Nachweise treten an die Stelle der Eigenerklärung.
| Kriterium | Präqualifikation (PQ) | Eigenerklärung (Formblatt 124) |
|---|---|---|
| Aufwand pro Vergabe | PQ-Nummer angeben | Formblatt vollständig ausfüllen |
| Laufender Aufwand | jährliche Prüfung und Gebühr | keiner |
| Fehlerrisiko pro Angebot | gering | bei jedem Angebot neu |
| Geeignet für | Unternehmen mit vielen öffentlichen Angeboten | gelegentliche Bieter |
Wer regelmäßig auf öffentliche Bauausschreibungen bietet, fährt mit der Präqualifikation meist besser. Für alle anderen bleibt das sorgfältig ausgefüllte Formblatt 124 der Standard.
Die Angaben im Einzelnen #
Die Struktur des Formblatts folgt den Eignungskategorien. Im Kern sind folgende Angaben zu machen:
1. Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre #
Anzugeben ist der Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Genau hier liegt der häufigste Fehler: Es zählt nicht der Gesamtumsatz, sondern der Umsatz mit vergleichbaren Leistungen. Ein Tiefbauunternehmen, das auch Hochbau macht, muss für eine Kanalbau-Ausschreibung den einschlägigen Anteil beziffern.
2. Vergleichbare Referenzleistungen #
Gefordert sind ausgeführte Leistungen der letzten Jahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, üblicherweise mit Auftraggeber, Ansprechpartner, Ausführungszeitraum und Auftragswert. „Vergleichbar“ heißt: nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad ähnlich. Drei kleine Referenzen ersetzen keine geforderte Großprojekt-Referenz, und eine Referenz als Nachunternehmer sollte als solche gekennzeichnet sein.
3. Beschäftigtenzahlen #
Anzugeben ist die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, meist gegliedert nach Lohngruppen bzw. gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten. Die Zahlen sollten zu den Umsätzen und Referenzen passen: Zwölf gewerbliche Mitarbeiter und eine 8-Millionen-Referenz als Alleinunternehmer werfen bei jeder Vergabestelle Fragen auf.
4. Erklärungen zur Zuverlässigkeit #
Der Erklärungsteil umfasst insbesondere:
- kein Insolvenzverfahren und keine Liquidation,
- keine schweren Verfehlungen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen,
- ordnungsgemäße Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen,
- Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft,
- Eintragung im Berufsregister, Handelsregister oder in der Handwerksrolle.
Diese Erklärungen sind anzukreuzen bzw. zu bestätigen und mit der Unterschrift abzudecken. Ein vergessenes Kreuz gilt schnell als fehlende Erklärung.
Bescheinigungen auf Anforderung #
Die Eigenerklärung verschiebt den Nachweisaufwand nur. Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle, typischerweise wenn das Angebot in die engere Wahl kommt, sind die erklärten Angaben durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu belegen, etwa:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger bzw. der tarifvertraglichen Sozialkasse,
- qualifizierte Bescheinigung der Berufsgenossenschaft,
- Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung,
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
Kluge Bieter halten diese Unterlagen aktuell in einem zentralen Ablageort vor, statt sie im Zuschlagsfall unter Zeitdruck zusammenzusuchen. Viele Bescheinigungen haben begrenzte Gültigkeitszeiträume und müssen regelmäßig erneuert werden.
Typische Fehler #
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Veraltete Formblatt-Version aus einem früheren Verfahren verwendet | Erklärungsumfang passt nicht zur Anforderung; im ungünstigsten Fall fehlen geforderte Erklärungen |
| Gesamtumsatz statt Umsatz mit vergleichbaren Leistungen angegeben | Angabe ist unbrauchbar; Rückfrage oder negative Eignungsprognose |
| Referenzen ohne erkennbare Vergleichbarkeit | Fachkunde gilt als nicht belegt |
| Widersprüche zwischen Formblatt, Angebot und Nachunternehmerverzeichnis | Aufklärungsbedarf, Zweifel an der Sorgfalt, im Extremfall Ausschluss |
| Nachunternehmerleistungen nicht angegeben, obwohl deren Eignung mitzuerklären wäre | Eignungslücke für die betroffenen Leistungsteile |
| Nachforderungsfrist verpasst | zwingender Ausschluss des Angebots |
Nachforderung nach § 16a VOB/A #
Fehlt die Eigenerklärung im Angebot oder ist sie unvollständig, ist das nicht automatisch das Ende: Nach § 16a VOB/A (bzw. § 16a EU VOB/A) muss die Vergabestelle fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordern. Der Bieter hat die nachgeforderten Unterlagen dann innerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Zwei Dinge sollte man dabei nicht verwechseln: Nachgefordert werden fehlende Erklärungen. Inhaltlich falsche Angaben lassen sich über die Nachforderung nicht in bessere verwandeln, und wer die Sechs-Tage-Frist reißt, wird zwingend ausgeschlossen. Die Nachforderung ist ein Sicherheitsnetz, kein Ersatz für ein sorgfältig ausgefülltes Formblatt.
Formblatt 124 mit KI ausfüllen #
Inhaltlich ist das Formblatt 124 bei jedem Angebot fast identisch: dieselben Umsätze, dieselben Referenzen, dieselben Erklärungen, nur eben je Verfahren neu abgeschrieben. Genau diese Wiederholarbeit lässt sich automatisieren. Clara, der Ausschreibungs-Agent von BAU AI, füllt Bewerberbogen und Eignungserklärungen aus dem zentral gepflegten Firmenprofil im BAU AI Brain aus: Umsätze, Referenzprojekte, Beschäftigtenzahlen und Registerangaben werden einmal hinterlegt und je Formblatt an die richtige Stelle übertragen, mit Quellenangabe je Feld und finaler Freigabe durch Sie.
Die Formblatt-Ausfüllung befindet sich aktuell in der Beta und unterstützt gängige Bewerberbögen und Präqualifikationsformulare deutscher Vergabestellen.
Häufige Fragen #
Was ist das Formblatt 124?
Die Eigenerklärung zur Eignung aus dem VHB Bund. Nicht präqualifizierte Bieter erklären damit Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegenüber der Vergabestelle.
Wer muss es ausfüllen?
Jeder Bieter ohne Präqualifikation. Wer im PQ-Verzeichnis eingetragen ist, gibt stattdessen seine PQ-Nummer an.
Was passiert bei fehlenden Angaben?
Fehlende Erklärungen werden nach § 16a VOB/A nachgefordert und sind innerhalb von sechs Kalendertagen vorzulegen; danach folgt der zwingende Ausschluss.
Ersetzt die Eigenerklärung die Nachweise dauerhaft?
Nein. Auf gesonderte Anforderung sind Bescheinigungen von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaft und Register nachzureichen.
Das Wichtigste in Kürze #
- Formblatt 124 = Eigenerklärung zur Eignung (VHB Bund); Rechtsgrundlage der Anforderungen ist § 6a VOB/A.
- Präqualifizierte Unternehmen ersetzen das Formblatt durch ihre PQ-Nummer.
- Umsätze und Referenzen zählen nur, soweit sie mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind.
- Erklärte Angaben müssen auf Anforderung durch Bescheinigungen belegt werden; Unterlagen aktuell vorhalten.
- Fehlende Erklärungen werden nachgefordert (§ 16a VOB/A, sechs Kalendertage); verpasste Frist = zwingender Ausschluss.
- Widersprüche zwischen Formblatt, Angebot und Nachunternehmerverzeichnis sind ein klassischer, vermeidbarer Stolperstein.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Formblätter und Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in allgemeiner Form und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die Vergabeunterlagen des konkreten Verfahrens. Letzte Aktualisierung: 2. September 2026.